Die Online-Beurkundung

Seit dem 01.08.2022 können GmbH‑Gründungen in Deutschland online beurkundet werden. Was dabei zu beachten ist, erklären wir hier.

1. Wann eine Online-Beurkundung möglich ist

Bisher sind nach dem Gesetz nur einzelne Beurkundungsgeschäfte online möglich. Hierzu gehören

  • UG- und GmbH-Gründungen, sofern keine Sacheinlagen vorgesehen sind (§ 2 Abs. 3 GmbHG)
  • Videobeglaubigung von Anmeldungen zum Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGB, § 157 GenG).

Notare sind grundsätzlich verpflichtet, die Online-Beurkundung auf Wunsch durchzuführen, soweit dieses für das betreffende Urkundsgeschäft gesetzlich zulässig ist und sie örtlich zuständig sind. Der Notar kann den Wunsch nach einer Online-Beurkundung jedoch dann ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die Person eines Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an der erforderlichen Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten hat (§ 16a Abs. 2 BeurukG).

2. Voraussetzungen

Für eine Online-Beurkundung benötigt man einen elektronischen Identitätsnachweis (§ 18 des Personalausweisgesetzes), also einen deutschen Personalausweis mit Online‑Ausweisfunktion oder einer eID-Karte bei EU-Bürgern. Personen, die keine europäische Staatsangehörigkeit besitzen, können sich mittels elektronischen Aufenthaltstitels ausweisen.

3. Ablauf der Online-Beurkundung

Die Online-Beurkundung erfolgt in einer Videokonferenz mittels eines von der Bundesnotarkammer betriebenen Videokommunikationssystems. Bürgerinnen und Bürger können das Videokommunikationssystem über eine Webanwendung auf dem Computer oder über eine kostenfreie Notar-App auf dem Smartphone nutzen. Es ist eine vorherige Registrierung erforderlich. Bei der Online-Beurkundung wird schließlich eine elektronische Niederschrift aufgenommen. Die elektronische Niederschrift wird den Beteiligten auf Wunsch zum Schluss zur Durchsicht elektronisch übermittelt. Anschließend wird die elektronische Niederschrift mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen, die an die Stelle der normalerweise vorgesehenen Unterschriften treten. Die so entstandene elektronische Urkunde (§ 45 Abs. 3 BeurkG) wird als Urschrift durch den Notar in die elektronische Urkundensammlung hochgeladen.

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Jasmina Hamdi hamdi@knauthe.com
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