GmbH-Gesellschafterversammlung als Telefon- oder Videokonferenz – § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG-E

Der Einsatz digitaler Werkzeuge gewinnt auch im Gesellschaftsrecht immer mehr an Bedeutung. Vor allem während der Covid-19-Pandemie bestand für Gesellschaften das erhöhte Bedürfnis, Zusammenkünfte mithilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln durchzuführen. Diesem Bedürfnis soll mit dem Gesetzesentwurf zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) nun Rechnung getragen werden.

1. Ausgangslage

Bisher dürfen Gesellschafterversammlungen innerhalb einer GmbH nur dann per Video-
oder Telefonkonferenz abgehalten werden, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Möglichkeiten konkret vorsieht. Trifft der Gesellschaftsvertrag dagegen keine Regelungen hierzu, war lange umstritten, ob per Video- oder Telefonkonferenz stattfindende Gesellschafterzusammenkünfte unter den Begriff „Versammlung“ im Sinne des § 48 Abs. 1 GmbHG fallen und ob hierbei gefasste Beschlüsse wirksam sind. Denn teilweise wird die „Versammlung“ ausschließlich als Präsenzversammlung verstanden.

2. § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG-E

Diese Streitfrage beantwortet der Gesetzgeber nun mit dem neu gefassten § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG-E des DiREG-Referentenentwurfs:

Danach soll eine Gesellschafterversammlung auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden können, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären. Das Gesetz soll ab dem 01.08.2022 in Kraft treten.

3. Praxishinweis

Virtuelle Versammlungen können nach Inkrafttreten des § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG-E grundsätzlich auch ohne Satzungsermächtigung stattfinden. Allerdings besteht nach dem Gesetz die Voraussetzung, dass sämtliche Gesellschafter sich in Textform mit der Abhaltung einer fernmündlichen oder mittels Videokommunikation geführten Versammlung einverstanden erklären. Vor diesem Hintergrund ist es – auch nach Einführung des neuen Gesetzes – empfehlenswert, die möglichen Arten der Beschlussfassung in der Satzung konkret zu definieren, um die Beschlussfähigkeit der Gesellschaft weitestgehend sicherzustellen.

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Jasmina Hamdi hamdi@knauthe.com
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