Planungssicherstellungsgesetz: Positive Auswirkung der Corona-Pandemie durch schrittweise Digitalisierung der Verwaltung?

Der Bundestag hat am 14.05.2020 den Entwurf des Planungssicherstellungsgeset­zes beschlossen[1], welcher am 15.05.2020 im Bundesrat beraten wurde. Mit dem „Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie“ (PlanSiG) soll verhindert werden, dass eine Vielzahl wichtiger Vorhaben, vor allem Infrastrukturvorhaben und Bauvorhaben im Bereich des Gewerbe- und Wohnungsbaus verzögert oder gar verhindert werden. Durch das Gesetz werden wichtige Verwaltungsverfahren digitalisiert, um einem Stillstand beim Planen, Genehmigen und Bauen dieser Vorhaben entgegenzuwirken. Ein längst überfälliger Schritt, der die Corona-Krise überdauern sollte.

Anwendungsbereich

Das Planungssicherstellungsgesetz gilt gem. § 1 PlanSiG-E für eine Vielzahl von Fachgesetzen des Verwaltungs- und Umweltrechts, unter anderem für Verfahren nach

•    dem Baugesetzbuch,

•    dem Raumordnungsgesetz,

•    dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfungen,

•    dem Bundesnaturschutzgesetz und

•    dem Allgemeinen Eisenbahngesetz.

Erleichterungen für Bebauungsplanverfahren

Viele Ämter sind infolge der Corona-Beschränkungen für den Publikumsverkehr gesperrt, sodass öffentliche Auslegungen von Unterlagen nicht mehr stattfinden konnten. Das Gesetz ermöglicht die Durchführung ortsüblicher oder öffentlicher Bekanntmachungen und die Auslegung der zugehörigen Unterlagen, wie sie im Bebauungsplanverfahren (im Beteiligungsverfahren zur Beteiligung von Behörden, Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2 BauGB) vorgeschrieben ist, durch eine Veröffentlichung im Internet (§§ 2, 3 PlanSiG-E). Die Auslegung in der zuständigen Behörde bzw. der Anschlag an einer Amtstafel kann somit ersetzt werden. Die Unterlagen sollen gemäß § 27a Abs. 1 S. 2 VwVfG auf der Internetseite der zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht werden. Zusätzlich hat zwar die Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt/einer Tageszeitung zu erfolgen. Dennoch ermöglicht das Gesetz eine längst überfällige bundesweite digitale Durchführung der genannten Beteiligungsverfahren. Voraussetzung ist nach § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs.1 PlanSiG-E für die Veröffentlichung der Unterlagen jedoch, dass die Bekanntmachungs- bzw. Auslegungsfrist mit Ablauf des 31.03.2021 endet. Das Gesetz dient schließlich nur als zeitlich befristete Erleichterung während der Corona-Krise.

Gleiches gilt für die im jeweiligen Fachgesetz (bspw. § 10 BauGB) vorgeschriebene Auslegungspflicht von „Entscheidungen“ wie z.B. den späteren zur Einsicht bereitzuhaltenden Bebauungsplänen. Mit der Veröffentlichung der Entscheidungen im Internet wird dann die im jeweiligen Fachgesetz oder landesrechtlich vorgeschriebene angeordnete Auslegung erfüllt.[2] In der Bekanntmachung der Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 PlanSiG‑E darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet erfolgen wird.

Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei den Behörden (Stellungnahmen, Einwendungen) kann nach § 4 Abs. 1 PlanSiG-E ausgeschlossen werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegennahme zur Niederschrift aufgrund der aktuellen Situation nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein würde. In diesem Fall muss die Behörde einen Zugang für die Abgabe von elektronischen Erklärungen bereithalten. In der Bekanntmachung ist auf den Ausschluss der Abgabe der Erklärung zur Niederschrift und auf die elektronische Abgabemöglichkeit hinzuweisen.

Die durch die Internetveröffentlichung gewährte Flexibilität wird jedoch im Folgenden wieder eingeschränkt:

§ 3 Abs. 2 PlanSiG-E regelt, dass die Auslegung der Unterlagen in den Behörden als zusätzliches Informationsangebot neben der formwahrenden Veröffentlichung im Internet durchgeführt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die Möglichkeit der Auslegung/Zugänglichmachung der Unterlagen in den jeweiligen Ämtern trotz der Corona-Beschränkungen. Unterbleibt diese Auslegung, muss die Behörde allerdings zusätzlich zur formwahrenden Internetveröffentlichung andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Beispielhaft genannt wird die Zurverfügungstellung von Lesegeräten oder die Versendung der Unterlagen bei Vorliegen eines überschaubaren Adressatenkreises. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass heutzutage trotz Digitalisierung nicht jedermann Zugang zum Internet hat. Es obliegt der zuständigen Behörde, den Umständen nach geeignete Möglichkeiten anzubieten.

Fazit

Die Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens ist längst überfällig. Insoweit ist dieses Gesetz zu begrüßen. Es ist bedauerlicherweise nur den Beschränkungen durch die Corona-Krise geschuldet und deshalb befristet. Diese Regelungen sollten indes unbefristet eingeführt werden. Die Frage der Erreichbarkeit von Menschen ohne Internetzugang wird bei der praktischen Umsetzbarkeit sicherlich noch Fragen aufwerfen, zumal bei einer weiteren coronabedingten Schließung der Behörden auch Lesegeräte nicht genutzt werden können. Bei Verfahren mit einem großen und unüberschaubaren Adressatenkreis ist auch die Versendung von Unterlagen keine Option. Insgesamt weist das Gesetz aber in die richtige Richtung. Wir leben in einem digitalen Zeitalter, auch die Verwaltung muss Schritt halten. Bundes- und Landesgesetzgeber haben es in der Hand, dies zu gewährleisten.

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[1] Vgl. hierzu die Begründung auf S.12 zu § 3 des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zum Plansicherstellungsgesetz vom 29.04.2020, Drucksache 19/18965 vom 05.05.2020, https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/189/1918965.pdf

[2] Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zum Plansicherstellungsgesetz vom 29.04.2020 (Drucksache 19/18965 vom 05.05.2020), angenommen vom Bundestag in der durch den Ausschuss für Inneres und Heimat geänderten Fassung (Drucksache 19/19214)


Anna-Maria Dahlke Rechtsanwältin dahlke@knauthe.com
  • Öffentliches Baurecht, Behörden und Verwaltung
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