Kein Zugangsnachweis mehr bei Einwurf-Einschreiben

Wird ein Einwurf-Einschreiben im sog. „Scan-Verfahren“ zugestellt, begründet die Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten des Empfängers zugegangen ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25



Sachverhalt

Sowohl das Gesetz als auch Verträge sehen für diverse Willenserklärungen die Schriftform vor. Zu denken ist beispielsweise an das unabdingbare Schriftformgebot für Kündigungen von Bauverträgen gem. § 650h BGB oder von Mietverträgen gem. § 568 Abs. 1 BGB. Ein Verstoß gegen ein solches Formerfordernis führt gem. § 125 BGB zur Nichtigkeit.

Mit dem Schriftformgebot gehen jedoch diverse Probleme einher, angefangen bei der Frage des Zugangsnachweises. Lange Zeit galt das Einwurf-Einschreiben als gängige Methode, um den Zugang eines Schreibens rechtssicher nachweisen zu können. Nach der bis dato ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27.09.20216 – II ZR 299/15) begründete die Vorlage eines Einlieferungsbelegs und einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs grundsätzlich einen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schreibens.

Mit der Umstellung der Postdienstleister auf das sog. Scan-Verfahren ist nach dem o.g. Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) damit jetzt Schluss! Die Entscheidung ist über das Arbeitsrecht hinaus für alle Rechtsbereiche von praktischer Bedeutung, bei denen das zivilrechtliche Schriftformgebot eine Rolle spielt.



Entscheidung

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob der Zugang eines als Einwurf-Einschreiben versandten Schriftstücks der Arbeitgeberin durch Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und elektronischen Auslieferungsbeleg im Wege des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden kann. Der Arbeitnehmer bestritt, das Schreiben erhalten zu haben. Das BAG hatte also darüber zu entscheiden, ob die vorgelegten Zustellunterlagen den Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens begründen.

Das BAG hat die Entscheidung der Vorinstanz (LAG Hamburg, Urteil vom 14.07.20225 – 4 SLa 26/24) bestätigt und die Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats begründen der Einlieferungsbeleg, die Sendungsverfolgung sowie der elektronische Auslieferungsbeleg beim derzeit von der Deutschen Post verwendeten Scan-Verfahren keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens. Zur Begründung führte das BAG streng dogmatisch aus, dass ein Anscheinsbeweis nur bei einem typischen Geschehensablauf eingreift, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt eines bestimmten Erfolges schließen lässt. Anders als bei dem vom BGH im Jahr 2016 beurteilten „Peel-off-Label-Verfahren“ klebte der Zusteller dort unmittelbar vor dem Einwurf der Sendung das zur Identifizierung der Sendung dienende Abziehetikett auf einen vorbereiteten, sendungsbezogenen Auslieferungsbeleg. Erst nach dem tatsächlichen Einwurf bestätigte der Zusteller dann die Zustellung. Beim heute gängigen Scan-Verfahren wird der elektronische Auslieferungsbeleg hingegen bereits erstellt und unterschrieben, bevor die Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers, also seinen Machtbereich, eingeworfen wird. Der Auslieferungsbeleg dokumentiert damit keine bereits erfolgte Zustellung, sondern allenfalls, dass der Einwurf unmittelbar bevorsteht. Da der Beleg zu diesem Zeitpunkt den tatsächlichen Geschehensablauf unzutreffend wiedergibt und der Zusteller nach Abschluss des Scanvorgangs noch von der Zustellung abgehalten werden könnte, fehlt es nach Auffassung des Senats des BAG an einem typischen Geschehensablauf, der einen Anscheinsbeweis für den Zugang rechtfertigen könnte.




Praxishinweis

Die Entscheidung des BAG mag dogmatisch zutreffend sein, geht jedoch an der Lebenswirklichkeit vorbei und hat der Praxis dadurch einen Bärendienst erwiesen. Warum der Übergang der Deutschen Post vom „Peel-off-Label-Verfahren“ zum digitalen Scan-Verfahren dazu führen soll, dass Einwurf-Einschreiben künftig keinerlei Beweiswert mehr für den Zugang eines Schreibens haben, ist der Praxis kaum zu vermitteln.

Nach dem Einschreiben/Rückschein dürfte damit auch das Einwurf-Einschreiben tot sein. Schon bisher galt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass mit einem Einschreiben/Rückschein der Zugang nur dann nachgewiesen werden kann, wenn der vom Empfänger unterschriebene Rückschein zurückkommt. Wird ein Brief hingegen vom Adressaten nicht beim Postamt abgeholt, entfaltet dieser keine Rechtswirkungen (BGH, Urteil vom 26.11.1997 – VIII ZR 22/97).

Der Praxis verbleibt als rechtssichere Variante nur noch der Rückgriff auf die aufwändigen und kostenintensiven Zustellungsformen, wie z.B. mittels Boten, per persönlicher Übergabe (bestenfalls gemeinsam mit Zeugen) oder durch den Gerichtsvollzieher. Dieses Ergebnis ist zutiefst unbefriedigend und kann so nicht gewollt sein. Es bleibt zu hoffen, dass die Deutsche Post ihr Scan-Verfahren so umstellt, dass der Anscheinsbeweis eines Zugangs wieder gewährleistet ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten rechtserhebliche Erklärungen jedoch nicht mehr als Einwurf-Einschreiben versandt werden.

Ein davon losgelöstes und vom BAG bewusst offen gelassenes Beweisproblem bleibt der Nachweis des Inhalts des Schreibens. Selbst dann, wenn einem der aufwändige Nachweis des Zugangs eines Schreibens gelingen sollte, könnte der Adressat noch immer behaupten, nicht das konkrete Schriftstück, sondern etwas völlig anderes erhalten zu haben. Welche Nachweisform sich hierfür eignet, hängt vom Einzelfall ab. Eine rechtssichere Pauschallösung für diesen Nachweis gibt es leider nicht.



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